Seit dem 1. Oktober ist die 7. Infektionsschutzverordnung in Bayern in Kraft. Hier ein Überblick zu den aktuell gültigen, die Fischerei betreffenden Regelungen (Stand: 1.10.2020).
Aktuelle Rechtsgrundlagen
- Siebte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 1. Oktober 2020
- https://www.stmgp.bayern.de/coronavirus/rechtsgrundlagen/
- Darüber hinaus sind ggf. lokale Einschränkungen zu beachten
Allgemeine Kontaktbeschränkung und Abstandsgebot
Jeder wird angehalten, die physischen Kontakte zu anderen Menschen auf ein Minimum zu reduzieren und den Personenkreis möglichst konstant zu halten. Wo
immer möglich, ist ein Mindestabstand zwischen zwei Personen von 1,5 Metern einzuhalten. In geschlossenen Räumlichkeiten ist stets auf ausreichende
Belüftung zu achten.
Wo der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, ist das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung verpflichtend.
Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur gestattet mit Angehörigen des eigenen Hausstands, Ehegatten, Lebenspartnern, Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Verwandten in gerader Linie, Geschwistern sowie Angehörigen eines weiteren Hausstands, oder in Gruppen von bis zu 10 Personen.
Sie können also im Freundeskreis zum Fischen gehen, solange sie diese Regeln, insbesondere das Abstandsgebot wahren sowie eventuelle lokale Einschränkungen beachten.
Veranstaltungen, Vereinssitzungen
Soweit nicht lokale Einschränkungen beschlossen wurden, sind Veranstaltungen, die nicht für ein beliebiges Publikum angeboten werden (beispielsweise
Vereinssitzungen oder Königsfischen) und nicht öffentliche Versammlungen mit bis zu 100 Teilnehmern in geschlossenen Räumen oder bis zu 200 Teilnehmern
unter freiem Himmel gestattet, wenn der Veranstalter ein Schutz- und Hygienekonzept ausgearbeitet hat und es auf Verlangen der zuständigen
Kreisverwaltungsbehörde vorlegen kann. Selbstverständlich muss auch hier immer das Abstandsgebot von 1,5 Metern berücksichtigt werden, genauso wie
Möglichkeiten zur Desinfektion von Händen und Oberflächen sowie ausreichende Belüftung von Räumen.
Ebenso müssen Listen der Teilnehmer geführt werden, um Infektionsketten nachverfolgen zu können.
Eine Checkliste zur Erstellung eines Hygienekonzepts finden Sie hier: https://www.stmgp.bayern.de/wp-content/uploads/2020/10/20201002_schutz_und-_hygienekonzept_fuer_veranstaltungen_7te_bayifsmv.pdf
Arbeitsdienste, Fischbesatz
Sowohl Abfischungen als auch Fischbesatzmaßnahmen sind unter Beachtung der allgemeinen Hygienemaßnahmen und unter Einhaltung des Mindestabstandsgebots
von 1,5 Metern möglich. Ist der Mindestabstand kurzzeitig nicht einzuhalten (zum Beispiel beim Tragen einer Wanne), sind Mund-Nase-Bedeckungen zu
tragen. Der Teilnehmerkreis ist auf zehn Personen zu begrenzen, gegebenenfalls sind lokal weitere Einschränkungen zu beachten.
Vorbereitungskurse und Fischerprüfung
Soweit nicht lokale Einschränkungen beschlossen wurden, können Vorbereitungskurse zur Fischerprüfung in geschlossenen Räumen mit maximal 100
Teilnehmern durchgeführt werden. Voraussetzung sind die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen den Teilnehmern, ausreichend belüftete
Räume und Desinfektion der Tische und Materialien. Das Institut für Fischerei empfiehlt den Kursleitern, die Gruppengröße ab dem 1. Oktober auf 50
Personen zu beschränken.
Ebenso müssen Listen der Teilnehmer geführt werden, um Infektionsketten nachverfolgen zu können und ein Hygienekonzept vorliegen.
Eine Checkliste zur Erstellung eines Hygienekonzepts finden Sie hier: https://www.stmgp.bayern.de/wp-content/uploads/2020/06/2020-06-25_checkliste-fuer-schutz-und-hygienekonzept-fuer-veranstaltungen.pdf
Die Abnahme von Prüfungen ist nur zulässig, wenn zwischen allen Teilnehmern ein ständiger Mindestabstand von 1,5 m gewahrt ist. Nicht zum Prüfungsbetrieb gehörende Zuschauer sind nicht zugelassen.
Lokale Einschränkungen
Nach der aktuellen Infektionsschutzverordnung sollen kreisfreie Städte und Landkreise mit hohen Infektionszahlen weitergehende Regeln treffen (bspw.
Maskenpflicht auf öffentlichen Plätzen, Begrenzung der Personenzahl etc. ). Informieren Sie sich daher bitte auch bei Ihren lokalen Behörden.