Aktuelle vom Landesfischereiverband Bayern 10.03.2021
WICHTIG- Zwölfte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenveror
Information zur 12. BayIfSMV:
Seit dem 8. März ist die Zwölfte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenveror
Aktuelle Rechtsgrundlagen
Darüber hinaus sind ggf. lokale Einschränkungen zu beachten!
Die neuen Regelungen sind von der Inzidenz im betreffenden Landkreis abhängig. Und gliedert sich in drei Stufen: Inzidenz unter 50, zwischen 50 und 100 sowie über 100.
Für die Einstufung der 7-Tage-Inzidenz gilt Folgendes:
Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege bestimmt durch Bekanntmachung am 7. März 2021 für alle Landkreise und kreisfreien Städte die für die ab
dem 8. März 2021 maßgebliche Inzidenzeinstufung (die
Übersicht finden Sie hier). Diese Inzidenzeinstufung kann sich je nach Entwicklung des Infektionsgeschehens verändern. Solche
Änderungen der Inzidenzeinstufung werden von der Kreisverwaltungsbehörde für die jeweilige kreisfreie Stadt bzw. den jeweiligen Landkreis amtlich bekannt gemacht. Wir bitten Sie daher, die
amtlichen Bekanntmachungen der Kreisverwaltungsbehörden im Blick zu behalten und sich regelmäßig bei der für Sie zuständigen Kreisverwaltungsbehörde zu informieren.
Abstandsgebot und Maskenpflicht
Jeder wird angehalten, die physischen Kontakte zu anderen Menschen auf ein Minimum zu reduzieren und den Personenkreis möglichst konstant zu halten. Wo
immer möglich, ist ein Mindestabstand zwischen zwei Personen von 1,5 Metern einzuhalten. In geschlossenen Räumlichkeiten ist stets auf ausreichende Belüftung zu achten. Wo der Mindestabstand
nicht eingehalten werden kann, ist das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung verpflichtend.
Angeln ist weiterhin gestattet. Wo immer möglich, ist ein Mindestabstand zwischen zwei Personen von 1,5 m einzuhalten. Wo die Einhaltung des Mindestabstands im öffentlichen Raum nicht möglich ist, soll eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden.
Sie können also zum Fischen gehen, solange sie diese Regeln, insbesondere das Abstandsgebot wahren sowie eventuelle lokale Einschränkungen beachten.
Kontaktbeschränkung
ü Landkreise und kreisfreien Städte mit einer 7-Tage-Inzidenz von über 100: Aufenthalt im öffentlichen Raum mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie zusätzlich einer weiteren Person
ü Landkreise und kreisfreien Städte mit einer 7-Tage-Inzidenz zwischen 35 und 100: Aufenthalt im öffentlichen Raum mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie zusätzlich den Angehörigen eines weiteren Hausstands, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt fünf Personen nicht überschritten wird,
ü Landkreise und kreisfreie Städte mit einer 7-Tage-Inzidenz unter 35: Aufenthalt im öffentlichen Raum mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie zusätzlich den Angehörigen zweier weiterer Hausstände, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt zehn Personen nicht überschritten wird.
Die zu diesen Hausständen gehörenden Kinder unter 14 Jahren bleiben für die Gesamtzahl außer Betracht.
Nächtliche Ausgangssperre
Die Ausgangssperre gilt von 22 Uhr bis 5 Uhr für alle Landkreise und kreisfreien Städte, deren 7-Tages-Inzidenz über einem Wert von 100 liegt. Soweit die 7-Tages-Inzidenz an drei aufeinander folgenden Tagen wieder unter 100 liegt, hat dies die Kreisverwaltungsbehörde dies unverzüglich amtlich bekannt zu machen; in diesem Fall entfällt die Ausgangssperre in diesen Landkreisen und kreisfreien Städten, so dass dort auch das Fischen nachts wieder erlaubt ist.
Vorbereitungskurse für die Fischerprüfung und Jugendarbeit
Ab dem 15. März 2021 sind Angebote der außerschulischen Bildung auch in Präsenzform wieder erlaubt. Das gilt auch für die Ausbildung für die staatliche Fischerprüfung und für die Fortbildung im Rahmen der Jugendarbeit.
Es besteht Maskenpflicht (d.h. Mund-Nasen-Bedeckung, FFP2-Maske ist nicht verpflichtend), soweit der Mindestabstand nicht zuverlässig eingehalten werden kann, insbesondere in Verkehrs- und Begegnungsbereichen, sowie bei Präsenzveranstaltungen am Platz. Der Veranstalter hat ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.
Landkreise und kreisfreie Städte mit einer 7-Tage-Inzidenz von über 100: Angebote in Präsenzform sind untersagt.
Fischerprüfung
Online-Prüfungen dürfen weiterhin durchgeführt werden.
Versammlungen
Die Durchführung von Präsenzversammlungen und -sitzungen ist verboten, Ausnahmegenehmigungen können nur im Einzelfall von der Kreisverwaltungsbehörde erteilt werden.
Besatzmaßnahmen
Ja, Besatzmaßnahmen sind – wie auch weitere Hegemaßnahmen – weiterhin jedenfalls unter Beachtung der bestehenden inzidenzabhängigen Kontaktbeschränkung (d. h. in der Regel begrenzt auf den Lieferanten und den Gewässerwart).
Zu beachten ist dabei Folgendes:
Teichabfischungen
Teichabfischungen und Arbeiten im Rahmen der Bewirtschaftung der Teiche sind unter Beachtung der inzidenzabhängigen Kontaktbeschränkung (z. B. die
Kontrolle von Bestand und Wasserversorgung, Fütterung) zulässig. Für Abfischungen weisen wir auf die Beachtung der "Leitsätze beim Abfischen in der Teichwirtschaft vor dem Hintergrund der
Corona-Pandemie vom 17.12.2020" und der allgemeinen Hygienemaßnahmen hin.
Leitsätze beim Abfischen in der Karpfenteichwirtschaft vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie
Lokale Einschränkungen
Nach der aktuellen Infektionsschutzmaßnahmenveror
Für Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung. Wir bitten aber um Verständnis, dass bei der Komplexität der Thematik nicht alle Einzelfälle zufriedenstellend beantwortet werden können.
Mit den besten Grüßen
Dr. Sebastian Hanfland
Landesfischereiverband Bayern e.V.
Geschäftsführer